Wird der Arzt nach Satz 1 durch einen Arzt vertreten, der die Voraussetzungen
nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 ebenfalls nicht erfüllt, so gelten Satz 1
Nummer 1 und 2 für den Vertreter entsprechend.
Ein substituierender Arzt gemäß Absatz 2 soll grundsätzlich von
einem anderen Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6
erfüllt, vertreten werden. Gelingt es dem substituierenden Arzt nicht,
einen Vertreter nach Satz 3 zu bestellen, so kann er von einem Arzt, der die
Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 nicht erfüllt, für
einen Zeitraum von bis zu vier Wochen und längstens insgesamt 12 Wochen im
Jahr vertreten werden. v>
Der vertretende Arzt gemäß Satz 4 stimmt die Substitutionsbehandlung
vor Vertretungsbeginn mit dem vertretenen Arzt ab. Wird während der
Vertretung eine unvorhergesehene Änderung der Substitutionstherapie
erforderlich, stimmt sich der Vertreter gemäß Satz 4 erneut mit dem
vertretenen Arzt ab. Ist eine rechtzeitige Abstimmung nicht möglich,
bezieht der vertretende Arzt gemäß Satz 4 einen anderen Arzt, der
die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 erfüllt,
konsiliarisch ein.
Notfallentscheidungen bleiben in allen Vertretungsfällen unberührt.
Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit zwischen dem behandelnden Arzt
und dem Konsiliarius sowie dem vertretenen und dem vertretenden Arzt
gemäß den Sätzen 2 und 4 ist der Dokumentation nach Absatz 10
der diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen.
(4) Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben
"S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt nur
Zubereitungen von Levomethadon, Methadon, Buprenorphin oder ein zur
Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in begründeten
Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die verschriebene
Arzneiform darf nicht zur parenteralen Anwendung bestimmt sein. Für die
Auswahl des Substitutionsmittels ist der allgemein anerkannte Stand der
medizinischen Wissenschaft maßgebend.
(5) Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt,
darf die Verschreibung außer in den in Absatz 8 genannten Fällen
nicht dem Patienten aushändigen. Die Verschreibung darf nur von ihm
selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in Absatz 6 Satz 1
bezeichnete Personal der Apotheke vorgelegt werden.
(6) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem
ärztlichen Vertreter in der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen oder
beauftragten und kontrollierten medizinischen, pharmazeutischen oder in
staatlich anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und
dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu
überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal
nach Satz 1 fachgerecht in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum
unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Im Falle des Verschreibens von Codein
oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer
Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich
benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen
ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet
werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht
bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels d urch den
Patienten vorliegen.
(7) Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines Arztes, in
einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der
zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung
oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei
einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der Arzt darf
die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten
Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über
die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt
unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten
die §§ 13 und 14 entsprechend.
(8) Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis darf abweichend
von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten, dem ein Substitutionsmittel nach
Absatz 6 zum unmittelb aren Verbrauch überlassen wird, in Fällen, in
denen die Kontinuität der Substitutionsbehandlung nicht anderweitig
gewährleistet werden kann, ein Substitutionsmittel in der bis zu zwei
Tagen benötigten Menge verschreiben und ihm dessen eigenverantwortliche
Einnahme gestatten, sobald der Verlauf der Behandlung dies zulässt,
Risiken der Selbst- oder Fremdgefährdung soweit wie möglich
ausgeschlossen sind sowie die Sicherheit und Kontrolle des
Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Innerhalb einer
Woche darf der Arzt dem Patienten nicht mehr als eine Verschreibung nach Satz 1
aushändigen. Diese Verschreibung ist, unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1,
von dem Arzt zusätzlich mit dem Buchstaben Z zu kennzeichnen.
Sobald und solange sich der Zustand des Patienten stabilisiert hat und eine
Überlassung des Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch nicht
mehr erforderlich ist, darf der Arzt dem Patienten eine Verschreibung über
die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels
aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Die
Aushändigung einer Verschreibung nach Satz 4 ist insbesondere dann nicht
zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnisse
ergeben haben, dass der Patient
- 1. Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des
Substitutionsmittels gefährden,
- 2. unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine
stabile Dosis eingestellt worden ist oder
- 3. Stoffe missbräuchlich konsumiert.
Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung durch den substituierenden
Arzt ist im Übrigen der allgemein anerkannte Stand der medizinischen
Wissenschaft maßgebend. Im Falle eines Auslandsaufenthaltes des
Patienten, dem bereits Sub stitutionsmittel nach Satz 4 verschrieben werden,
kann der Arzt unter Berücksichtigung aller in diesem Absatz genannten
Voraussetzungen zur Sicherstellung der Versorgung diesem Verschreibungen
über eine Menge des Substitutionsmittels für einen längeren als
in Satz 4 genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen
eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Verschreibungen dürfen in
einem Jahr insgesamt die für bis zu 30 Tage benötigte Menge des
Substitutionsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen
Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Verschreibung nach den
Sätzen 1, 4 oder 8 ist dem Patienten im Rahmen einer persönlichen
ärztlichen Konsultation auszuhändigen.
(9) Patienten, die die Praxis des behandelnden Arztes zeitweilig oder auf Dauer
wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution auf
einem Betäubungsmittelrezept eine Substitu tionsbescheinigung
auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben:
- 1 .Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die
Substitutionsbescheinigung bestimmt ist,
- 2. Ausstellungsdatum,
- 3. das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis,
- 4 .Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis 7
und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 8,
- 5. Gültigkeit: von/bis,
- 6. Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift
einschließlich Telefonnummer,
- 7. Unterschrift des ausstellenden Arztes.
Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk "Nur zur Vorlage beim
Arzt" zu kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält
der Patient, Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. Nach V
orlage des Teils I der Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und
Überprüfung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem
Personalausweis oder Reisepass des Patienten kann ein anderer Arzt das
Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig,
hat der andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluss
seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten
Maßnahmen zu unterrichten.
(10) Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den
vorstehenden Absätzen sowie nach § 5a Abs. 2 und 4 im erforderlichen
Umfang und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft
zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen
Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.
(11) Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien den allgemein anerkannten
Stand der medizinisc hen Wissenschaft für
- 1. die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 2
Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe c,
- 2. die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 4 Satz 4 und
- 3. die Bewertung des bisherigen Erfolges der Behandlung nach Absatz 8 Satz
1 und 4
feststellen sowie Richtlinien zur Dokumentation nach Absatz 10 erlassen. Die
Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft
wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach
den Nummern 1 bis 3 beachtet worden sind.
(12) Die Absätze 2 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das
Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum
unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 6 Satz 3
ausgehändigt wird.